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Unsere Satzung


  Satzung  SFV Oeventrop




§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


Der Verein führt den Namen Sportfischerverein Oeventrop e.V.
Er hat seinen Sitz in Arnsberg-Oeventrop und ist eingetragener Verein unter
der Vereinsregisternummer VR 343   beim Amtsgericht Arnsberg.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2
Zweck und Aufgaben des Vereins


              I:   Der Verein ist  ein Zusammenschluß von Anglern, der sich zum Ziel
                   gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu verbreiten und zu verbessern.
             II:   Zweck des Vereins:
               1. Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter
                   Berücksichtigung des Artenschutzes.
               2. Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes,
                   natürlicher  Wasserläufe und des Artenschutzes.
              III. Aufgaben des Vereins:
               1. Er fördert die Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den
                   Lebensraum „Gewässer".
               2. Schaffung von Erholungsmöglichkeiten fur seine Mitglieder.                                 
               3. Kauf, Pacht und Erhaltung von Gewässern und den Vereinszwecken dienenden
                   Einrichtungen und Anlagen.
               4. Förderung der Vereinsjugend.
               5. Er berät die Mitglieder in Fragen der Angelfischerei, des Natur - und
                   Tierschutzes und führt ggfls. Schulungsmaßnahmen durch.


§3
Gemeinnützigkeit


               Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
               im Sinne des  Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in
               erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
               Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
               Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
               unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§4
Aufnahme von Mitglieden


               1. Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet und seinen Wohnsitz
                  in Arnsberg- Oeventrop oder nächster Umgebung hat. Von dem Wohnsitzerfordernis kann der
                  Vorstand Ausnahmen zulassen. Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der
                  Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
               2. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes
                   Dieser Beschluß ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; Das gleiche gilt für die
                   Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muß.


§5
Ende der Mitgliedschaft



               I.   Die Mitgliedschaft endet:   1. Durch Tod
                                                                    2. Durch Austritt.
                                                                        Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
                                                                        Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen.
                                                                   3.  Durch Ausschluß; Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied
                                                                         a. gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,
                                                                         b. wenn es das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
                                                                         c. wenn es wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der
                                                                             Fischerei rechtskräftig verurteilt worden ist,
                                                                         d. wenn es gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder
                                                                             beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
                                                                         e. wenn es innerhalb des Vereins wiederholt und erheblichen Anlaß zu Streit
                                                                               und Unfrieden gegeben hat und
                                                                          f. wenn es trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen
                                                                             Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.
                                                                     II.   Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied
                                                                           muß vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist 
                                                                           die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.
                                                                     III.  Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Im
                                                                           Verein geleistete  Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am
                                                                           Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.


§6
Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 
               Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen
               ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf
           a. Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z.B. Ersatzleistung),
           b. zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen
                oder nur bestimmten Vereinsgewässern
           c. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.
               Gegen diese Entscheidungen ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.


§7
Rechte und Pflichten der Mitglieder


            1. Die Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen und Veranstaltungen
                des Vereins teilzunehmen und im Rahmen der vom Vorstand festgelegten
                Gewässerordnung, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht
                zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen entsprechend der vereinseigenen Regelungen zu benutzen.
            2. Die Mitglieder sind verpflichtet,
              a. das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten
                  Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen
                  Vorschriften auch bei den anderen Mitgliedern zu achten,
               b. sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen
                   auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,
               c. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu  fördern,
               d. die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen und sonstige beschlossene
                   Verpflichtungen (z.B. Arbeitsdienst) zu erfüllen,
               e. die Fischerprüfung abzulegen.
            3. Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige
                festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllt sind.


§8
Organe des Vereins
 
               Organe des Vereins sind:
               1. der Vorstand
               2. die Mitgliederversammlung
 
 
§9
Der Vorstand
 
 
 
               1.  Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
                         1. Vorsitzender
                         2 .Vorsitzender
                         Geschäftsführer
                         1. und 2. Kassierer
                         Jugendwart
                         Gewässerwart
               2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB  sind der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der
                    Geschäftsführer. Jeweils zwei der vorgenannten Personen vertreten gemeinsam
                    den Verein nach außen.
               3.  Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit
                    nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies
                    anderen Organen vorbehalten ist.
               4.  Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen
                    Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder wirken bei der
                    Erledigung von Vereinsobliegenheiten mit.
               5.  Der Vorstand wird durch die Jahreshauptversammlung auf die Dauer
                    von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.
                    Die Wahlen finden im folgenden Turnus statt:
                    In geraden Jahren werden der 1. Vorsitzende, der 1. Kassierer und der Jugendwart
                    gewählt. In ungeraden Jahren finden die Wahlen des 2. Vorsitzenden, des
                    Geschäftsführers, des 2. Kassierers und des Gewässerwartes statt.
                    Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der
                    Vorstand bis zu einer nächsten Jahreshauptversammlung zu treffende Entscheidung
                   (Bestätigung) eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.
               6.  Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1.Vorsitzenden, bei seiner
                    Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand
                    ist beschlussfähig wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der
                    Vorsitzenden, anwesend sind.
               7.  In der 1. Vorstandssitzung nach der Wahl wird die Arbeitseinteilung innerhalb
                    des Vorstandes festgelegt.

§10
Mitgliederversammlung

 
               1. In jedem Kalenderjahr muß in den ersten drei Monaten eine Jahreshaupt-
                   versammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom vertretungsberechtigten  
                   Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen. Sie erfolgt  durch eine schriftliche
                   Einladung an die letzte, von den Mitgliedern angegebene Adresse.
               2. Zu den Aufgaben der Jahreshauptversammlung gehört:
                  a. Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes
                      der Kassenprüfer,
                  b. Entlastung des Vorstandes,
                  c. Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
                  d. Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,
                  e. Satzungsänderungen
                  f.  Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über
                      Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen  oder
                      sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.
               3. Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb
                   einer Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1.Vorsitzenden
                   eingegangen sind.
               4. Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei
                   Monaten einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die
                   Einberufung schriftlich, unter Angaben von Gründen, beantragt.
               5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens
                   alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt  haben müssen. Sie
                   werden vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet.

§11

Kassenprüfer

               Die Jahreshauptversammlung  wählt jährlich für die Dauer von jeweils 2 Jahren
               einen Kassenprüfer. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
               Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsgemäßheit der Kasse
               und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluß des Geschäftsjahres eine
               eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahres-abschlusses vorzunehmen
               und das Ergebnis der Prüfung in der Jahreshauptversammlung vorzutragen.

 

§12

Auflösung des Vereins

               1. Der Verein kann durch Beschluß einer eigens dazu einzuberufenen
                   Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine
                   Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
               2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
                   Vermögen an die Stadt Arnsberg, die das Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr
                   Oeventrop zukommen lassen soll.

§13

                 Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung
                 und zur Eintragung des Vereins erforderlichen formellen Änderungen und
                 Ergänzungen der Satzung vorzunehmen.

§ 14

                 Der Verein wurde am 23. März 1972 in Oeventrop gegründet.
                 Mit Inkraftsetzen dieser Satzung tritt die vorherige Satzung außer Kraft.

                 Arnsberg-Oeventrop, den 27. Februar 2009


                                   Karl-Werner Klaholz                             Ralf Osterhaus                                 Walter Beckmann                     
                                   1. Vorsitzender                                      2. Vorsitzender                                 Geschäftsführer


 
 
                    Die Satzung wurde geändert / aktualisiert in der Jahreshauptversammlung vom
                     18.03.2016
 
 
                     Arnsberg den 18.03.2016
 
 
                           K-W Klaholz                                 W. Beckmann
                           1.Vorsitzender                                         Geschäftsführer









Satzung Sportfischerverein Oeventrop e.V.